Städtebauliche Verträge – der Pakt mit dem Investor?

Erstellt am 9. Mai 2017 von Brigitte Groihofer
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Ein neues Planungsinstrument. Die Möglichkeit, mittels zivilrechtlicher Verträge Planungsgewinne aus Flächenumwidmungen zugunsten der Schaffung öffentlicher Mehrwerte abzuschöpfen, ist positiv zu sehen. Unbehagen bereiten Kritikern bei dem Pakt zwischen öffentlicher Hand und der Wirtschaft jedoch die Intransparenz der Verträge, unklare Rahmenbedingungen, fehlende Qualitätssicherung und das Fehlen allgemein verbindlicher Richtlinien und Planungsziele seitens der Politik und Stadtplanung.

Publiziert in Architektur & Bauforum Mai 2017 Link: https://www.bauforum.at/architektur-bauforum/staedtebauliche-vertraege-der-pakt-mit-dem-investor-144215

Projekte auf Basis städtebaulicher Verträge werden augenblicklich sehr kontrovers diskutiert. Als Pakt zwischen der Wirtschaft und der öffentlichen Hand werden sie von Gegnern als intransparent, anlassbezogen und zu investorenfreundlich kritisiert. Im Zentrum der Kritik stehen immer Einzelprojekte. Dabei gibt es erst fünf städtebauliche Verträge, wie u. a. die Projekte Triiiple, die Danube Flats, Wildgarten-Wohnen am Rosenhügel, Siemensäcker und Senekowitschgasse. Weitere sieben Projekte sind in Verhandlung, darunter der „Heumarkt“, ein weiteres Dutzend Projekte, so Christoph Chorherr, steht in der Warteschleife. Bezogen auf die Menge der Bauvorhaben in der Stadt ist das ein relativ kleines Volumen. Das Interesse der Investoren ist groß. Das Interesse der Stadt ebenso, denn die Verträge ermöglichen der Stadt, dass ihr Investoren und Projektentwickler etwas vom Kuchen abgeben. Sie können zur Übernahme von Kosten für Infrastrukturen verpflichtet werden oder müssen bei frei finanzierten Wohnbauten einen Prozentsatz der Wohnfläche für Sozialwohnungen bereitstellen. In Zeiten leerer Staatskassen ermöglicht die in städtebaulichen Verträgen vereinbarte Beteiligung von Investoren an Infrastrukturen auch die von der Stadtplanung vorgesehenen Zielgebiete zu einem früheren Zeitpunkt zu realisieren, was bei dem Druck, im rasant wachsenden Wien schnell und in großer Anzahl benötigten leistbaren Wohnraum zu schaffen, durchaus sinnvoll erscheint.

Die äußerst komplexen rechtlichen Konstruktionen sind für Wien neu, Regelwerke und gerechte Prozesse müssen erst erarbeitet werden. Die langjährigen Diskussionen rund um Einzelprojekte wie den Heumarkt zeigen, wie schwierig das Terrain ist. Gerade bei diesen Einzelprojekten werden in der Öffentlichkeit jedoch auch unterschiedliche Komponenten vermischt, die mit dem eigentlichen städtebaulichen Vertrag nicht ursächlich zusammenhängen. Dazu zählen die Pro und Kontras zu Hochhäusern, die, wie Reinhard Seiß im letzten Forum berichtete, unklaren räumlichen Vorgaben, das Fehlen übergeordneter städtebaulicher Konzepte, ein mangelhaftes kooperatives Verfahren, die Ästhetik und Qualität des Wettbewerbsentwurfs, der Denkmalschutz sowie der mögliche Verlust des Weltkulturerbes. Es sind dies zum Teil subjektive Argumente, die sich zu Empörungen hochschaukeln und schon längst keinen sachlichen Diskurs mehr zulassen, sondern seit Jahren als festgefahrene Positionen aufeinanderprallen.

Doch wie und warum kam es zu städtebaulichen Verträgen?

 

Die Infrastruktur zahlt die Kommune, der Gewinn geht an die Investoren.

Zur Historie

Wien wächst rasant, Bauland ist rar und teuer, leistbare Wohnungen werden gebraucht, neue Stadtgebiete sollen erschlossen werden. Immobilienentwickler besitzen Grundstücke, jedoch nicht mit den gewünschten Widmungen. Klar sind Projektentwickler und Investoren an größtmöglichen Projekten und bestmöglicher Ausnutzung der Flächen interessiert und je höher und dichter sie bauen dürfen, umso größer ist naturgemäß der Gewinn. Warum auch nicht, wenn sie sich an von der Stadtplanung vorgegebene Regeln halten und von dieser vorgeschriebene Mehrwerte für die Allgemeinheit schaffen. Doch tun sie das?

In Wien wurden 2014 mit der Novelle der Bauordnung für Wien (BO) mit dem städtebaulichen Vertrag Instrumentarien geschaffen, die ähnlich bereits in den Raumordnungsgesetzen aller übrigen Bundesländer verankert sind. Damit besteht nunmehr auch in Wien die Möglichkeit zum Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und den Grundstückseigentümern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, mit denen nach dem Gesetzeswortlaut die „Verwirklichung der im § 1 Abs 2 genannten Planungsziele“ unterstützt sowie auch die Grundeigentümer an den durch die Baulandwidmung entstehenden Infrastrukturkosten beteiligt werden sollen. Somit kann die Stadt erstmals am Widmungsgewinn partizipieren und Bauherren und Investoren in die Pflicht nehmen.

Die Gemeinde Wien wird gemäß § 1a Abs 1 ermächtigt, zur Unterstützung der Verwirklichung der Planungsziele der BO gemäß § 1 Abs 2 sowie über die Beteiligung der Grundeigentümer an den, der Gemeinde durch die Festsetzung von Grundflächen als Bauland erwachsenden Kosten der Infrastruktur, privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen.

Der Wunsch um Abänderung der Flächenumwidmung ist in der Wiener BO § 1 definiert und setzt begründete Argumente voraus, die in der BO § 1 Abs 4 jedoch sehr vage und allgemein definiert sind. Christoph Chorherr dazu: „Um eine Widmung zu ermöglichen, gibt es hohe Auflagen und Voraussetzungen, es geht dabei um Qualitätsanforderungen, wie Mobilitätskonzepte, Energieaspekte, die Schaffung sozialer, technischer und grüner Infrastruktur und um vieles, was in Richtlinien der Stadt festgeschrieben steht. Es geht um Qualitäten, die über einen Hoheitsakt wie der Widmung nicht festschreibbar sind, sondern nur in einem städtebaulichen Vertrag.“

 

Rechtliches Neuland mit Unsicherheiten

Eine einheitliche Lösung für die Abschöpfung von Gewinnen bei Flächenumwidmungen gibt es aufgrund der unterschiedlichen Bauordnungen und gesetzlichen Voraussetzungen der Länder weder in Österreich noch in Deutschland. Dort jedoch zum Teil jahrzehntelange Erfahrungen. Verfassungsrechtlich ist dies in Österreich ohnehin ein heikler Vorgang, da Widmungen von Grundstücken nicht an Bedingungen gekoppelt sein dürfen und eine rein monetäre Gewinnabschöpfung nicht erlaubt ist, da diese einer versteckten Steuer gleichkäme, wenngleich dies, wie Beispiele aus Deutschland und der Schweiz zeigen, vielleicht transparenter und nachvollziehbarer wäre und zu weniger Kritik und Spekulation Anlass gäbe.

 

Koppelungsverbot

Das Koppelungsverbot geht auf ein Urteil des Verfassungsgerichtes 1999, das sogenannte „Salzburger Urteil“ zurück.

Die Bundesländer hatten schon wesentlich früher aufgrund der Not an Bauland die Idee, Widmungen an Bedingungen zu knüpfen, um so Bauland zu mobilisieren. Vereinfacht gesagt gibt es ausreichend Baugrund auch in infrastrukturell gut aufgeschlossenen Ortskernen, dieser befindet sich jedoch in Privatbesitz und wird aus verschiedenen Gründen gehortet, wie etwa zur Sicherung der Erben. Daher kann nicht verdichtet werden, sondern es müssen außerhalb Äcker zu Bauland umgewidmet werden. Zersiedelung und hohe Infrastrukturkosten für die Gemeinden sind die Folge, nicht wenige Grundbesitzer haben sich eine goldene Nase an der Umwidmung ihrer brachliegenden Wiesen verdient.

Salzburg z. B. führte 1993 mit dem Raumordnungsgesetz die Vertragsraumordnung ein, die Umwidmungen an Bedingungen knüpfte, wie z. B. Flächen für geförderten Wohnungsbau zur Verfügung zu stellen. Damit konnte tatsächlich Bauland mobilisiert werden, die Grundstückspreise sanken. Doch bereits sechs Jahre später wurde der sinnvoll scheinende Pakt zwischen Politik und Wirtschaft vom Verfassungsgerichtshof als rechtlich unzulässig erklärt und klargestellt, dass die Verknüpfung einer hoheitlichen Flächenwidmung mit dem Abschluss einer privatrechtlichen Vereinbarung über die Verwendung von Grundstücken verfassungsrechtlich unzulässig ist („Koppelungsverbot“). Wesentliche Bestimmungen zur Vertragsraumordnung im Salzburger Raumordnungsgesetz wurden als verfassungswidrig aufgehoben.

Es wurden also in ganz Österreich gerechte und juristisch belastbare Lösungen gesucht.

In Innsbruck beschloss man 2002 das örtliche Raumordnungskonzept, wobei „zur Sicherung ausreichender Flächen […] die Gemeinde unterstützend privatrechtliche Verträge mit den Grundeigentümern abschließen kann“. Mittlerweile gibt es in allen Bundesländern unterschiedliche Formen der Wertabschöpfung und Baulandmobilisierung, wie zeitlich befristete Widmungen mit einer Bauverpflichtung. Flächenwidmungen müssen jedoch immer entkoppelt von privatrechtlichen Vereinbarungen stattfinden. Auch in Deutschland und in der Schweiz werden Wertschöpfungsabgaben seit Jahren in unterschiedlichen Formen und unter jeweils anderen juristischen Prämissen eingehoben. In Köln etwa werden bei Umwidmungen zwei Drittel des Wertzuwachses zugunsten der Infrastruktur abgeschöpft, in der Schweiz je nach Kanton 20 % und sogar bis 50 % der Widmungsgewinne zugunsten der Freiraumgestaltung[1].

 

Offenheit versus klarer Richtlinien und Zielvorgaben

„Widmungsgewinne gab es immer“, meint der Rechtsexperte der TU Arthur Kanonier „nur war das Planungsrecht weitgehend finanzblind und die letzten 50 Jahre hat da niemand hingeschaut“. Er sieht städtebauliche Verträge daher „grundsätzlich als positive Ergänzung des bisherigen Planungsinstrumentariums. Der gr0ße Unterschied liegt darin, dass diese zivilrechtlich abgeschlossen werden und damit nicht am Boden des öffentliches Rechts mit klaren formalisierten Verfahren verankert sind, wo durch das Öffentlichkeitsgebot jede Planänderung aufliegen muss“. Zivilrechtliche Verträge sieht Kanonier daher durchaus kritisch: „Die Vertragsraumgestaltung ist nur dort gut aufgehoben, wo es klare Rahmenbedingungen gibt, das „Verkaufen“ von Hoheitsrechten ist nicht ideal und die sehr allgemein gehaltenen Vorgaben in der Wiener BO enthalten weder Regelungen für mögliche Gebäudehöhen noch andere belastbare Kriterien“. Einerseits wünschen sich Investoren, Projektentwickler und die Politik keine strikten Vorgaben, da diese den Verhandlungsspielraum einschränken würden, andererseits sind klare und kalkulierbare Vorgaben von beiden Seiten gewünscht. Und, so Christoph Chorherr, da „die Projekte äußerst unterschiedlich sind, erfordern sie individuelle Verhandlungen. Sie ermöglichen Stadtentwicklungen in Gebieten, die aktuell ohne das Mitwirken und die Mitfinanzierung von Bauträgern gar nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich wären“.

 

Transparenz

Skeptiker der städtebaulichen Verträge befürworten zwar, dass Investoren nun auch in die Pflicht genommen werden, Gefahren sehen sie jedoch u. a. in der Intransparenz der Verträge und fehlender städtebaulicher Vorgaben seitens der Politik. Da diese Verträge nicht öffentlich einsehbar sind, geben sie zu Befürchtungen und Spekulationen Anlass. Man vertraut den verhandelnden Akteuren der Stadtpolitik nicht. Es wird befürchtet, dass in dieser Grauzone Absprachen stattfinden, die nicht im Sinne der Allgemeinheit sind und dass Investoren aufgrund nicht vorhandener oder unverbindlicher Richtlinien ungleich behandelt werden und sich diese auch nicht in periphere Zielgebiete setzen, sondern sich die Rosinen in innerstädtischen bestens aufgeschlossenen Lagen herauspicken. Ob letztlich Gleiches auch gleich behandelt wird bzw. Ungleiches ungleich behandelt wird – wie dies in den Grundrechten der Verfassung (Art 7 B-VG) verankert ist – bleibt angesichts vager („intransparenter“) Vorgaben durchaus fraglich.

Der städtebauliche Vertrag ist auch ein heikler juristischer Balanceakt für die agierenden Behörden und Beamten, die ihr hoheitsrechtlich klar abgestecktes Terrain mit definierten Regeln und Vorschriften verlassen und sich in die Gefahren des Privatrechts mit den sich dort tummelnden, bestens geschulten und höchstbezahlten Juristen begeben – ein Balanceakt zwischen Amtsverschwiegenheit und nötiger Offenheit. Städtebauliche Verträge (bzw. sogenannte „Sideletter“ dazu) sind vertraulich und dürfen nicht offengelegt werden. Seitens der privatwirtschaftlich agierenden Investoren ist dies durchaus sinnvoll, da betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen nicht unbedingt für jedermann einsichtig sein sollen. Andererseits ist es aus Sicht der Öffentlichkeit bedenklich, dass nicht einmal mehr die politische Verantwortung der gewählten Entscheidungsträger in vollem Ausmaß schlagend wird. Es besteht daher ein unüberwindbares Spannungsfeld zwischen Wahrung privatwirtschaftlicher Geheimhaltungsinteressen und Offenlegungspflichten demokratischer Entscheidungen.

Immerhin müssen sie jedoch im demokratisch gewählten Gemeinderat behandelt werden, da dieser jedenfalls eine Flächenumwidmung zu genehmigen hat und in der Regel auch den städtebaulichen Vertrag. Welche Verträge dem Gemeinderat vorgelegt werden müssen vorgelegt werden müssen, so Dr. Daniela Strassl (Magistratsdirektion Wien – Geschäftsbereich Bauten und Technik, Koordinationsstelle städtebauliche Verträge) richtet sich nach der Wertgrenzenverordnung der Wiener Stadtverfassung. Ein zur Vorlage in den Gemeinderat bestimmter Vertrag gelangt über den Gemeinderatsausschuss und den Stadtsenat zur Abstimmung in den Gemeinderat. Laut Christoph Chorherr „ist der Vorwurf der Intransparenz daher hanebüchen, da der städtebauliche Vertrag in vollem Textumfang dem Akt beiliegt. In den letzten 50 Jahren gab es in der Tat Nebenabsprachen mit Bauträgern. Jetzt kann jeder einzelne Abgeordnete, natürlich auch jener der Oppositionsparteien, Einblick nehmen“. Ob sie das tatsächlich und vor allem gründlich tun wagen Pessimisten zu bezweifeln, Optimisten zu hoffen.

Eine akute Rechtsunsicherheit ortet Christoph Mayrhofer darin, dass selbst ein einzelner Anrainer einen städtebaulichen Vertrag zu Fall bringen könnte, wie er es selbst als Anrainer und Bewohner im Falle der Danube Flats als Kläger versucht. Er ist sich sicher, dass die städtebaulichen Verträge beim Obersten Gerichtshof nicht halten.

 

Klare Rahmenbedingungen und vorausschauende Planung

Arthur Kanonier meint: „Grundsätzlich befindet sich Wien in einem Lernprozess und es müssen erst Modelle gefunden werden, jedoch sollten diese in einer entemotionalisierten Diskussion und Zusammenarbeit von Experten und Universitäten und nicht an einem konkreten Einzelprojekt gefunden werden.“

Die aktuelle Kritik der Architektenschaft, so Christoph Mayrhofer „betrifft grundsätzliche Fragen der Stadtplanung und -entwicklung, die nicht mehr vorausschauend agiert, plant und Rahmenbedingungen für die Stadtentwicklung schafft, sondern anlassbezogene Deals für Flächenwidmungs- und Bebauungsplanungen verhandelt. Es fehlt jegliches Raumordnungsinstrument, um vom Grundsatzkatalog des STEP transparent und nachvollziehbar zum detaillierten, bauplatzscharfen Bebauungsplan zu gelangen.“. Mayrhofer vermisst ebenso wie Kanonier klare Rahmenbedingungen. Die Fülle von Studien, Richtlinien und Masterplänen, von Hochhausstudien bis zur Freiraumplanung, die in den vergangenen Jahrzehnten bei Experten und Universitäten beauftragt wurden, verbindet leider, dass sie alle unverbindlich sind, dazu meint Kanonier: „Die Rahmenbedingungen für städtebauliche Verträge sollten klare Kriterien und Vorgaben für alle Investoren enthalten, wie maximale Höhen, Dichten, Nutzungsvorgaben, Hochhausausschlusszonen. Es sollte nicht alles disponibel sein.“ Gleichbehandlung, Rechtssicherheit und finanzielle Sicherheit ist auch für Investoren wichtig, Projekte müssen kalkulierbar sein.

Chorherr sieht den größten Nachbesserungsbedarf im zeitlichen Ablauf, „denn ebenso wie eine Widmung mit Bürgerbeteiligung, Gutachten und Analysen ein Jahr dauert, hat sich jetzt herausgestellt, dass auch die Vertragserstellung und -formulierung mit allen beteiligten Magistraten und oft mehreren Investoren an einem Bauplatz eine Zeit dauert. Das wurde in der Vergangenheit nicht so bedacht, sodass nun einige große Projekte hängen, bei denen sowohl die Entwicklung fertig ist und auch die Verträge im Grundsatz, die Begutachtung durch die Rechtsanwälte jedoch dauert.“

Fazit

Städtebauliche Verträge stellen ein sinnvolles Instrument im Rahmen der Entwicklung der wachsenden Stadt Wiens dar, wenn es gelingt die offenen Punkte und Herausforderungen zu lösen. Dies betrifft überörtliche Planungs- und Raumordnungsinstrumente, städtebauliche Qualitätskataloge, die den Grundsatzkatalog des STEP transparent und nachvollziehbar machen sollen und Fragen der Rechtssicherheit, klare Richtlinien dafür, in welchen Formen und in welchem Umfang Beiträge der Grundstückseigentümer zu leisten sind und natürlich die Frage der Gleichbehandlung aller Bauwerber. Und man sollte, wie Innsbruck, die Chance nützen und den Abschluss der Verträge an die Durchführung von Architekturwettbewerben knüpfen. An diesen Themen muss nun interdisziplinär und unter Einbindung der verschiedenen Akteure – Ziviltechniker, Immobilienwirtschaft, Politik und Verwaltung, Planungsbüros und Anwaltskanzleien – zügig gearbeitet werden.



[1] In Basel Stadt etwa müssen 20 % des Mehrwerts abgeführt werden, die zweckgewidmet in einen Fonds fließen: „Die auf Grundstücke in der Stadt Basel entfallenden Abgaben sind für die Schaffung neuer oder für die Aufwertung bestehender öffentlicher Grünräume wie Parkanlagen, Stadtwälder, Alleen und Promenaden zu verwenden“. Tatsächlich befindet sich nun bereits so viel Geld im Fonds, dass man dies nicht mehr ausgeben kann.

(Zitat aus Goethes Faust 1:

Faust:

Die Hölle selbst hat ihre Rechte?

Das find ich gut, da ließe sich ein Pakt,

Und sicher wohl, mit euch, ihr Herren, schließen?

Mephistopheles:

Was man verspricht, das sollst du rein genießen,

Dir wird davon nichts abgezwackt.

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Mag. phil.
Dr. techn. MBA
Brigitte Groihofer
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